Beurlaubungen
Beurlaubungen vom Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen sind nur aus dringenden Gründen zulässig. Sie sind grundsätzlich von den Erziehungsberechtigten (ab 18 Jahre von der Schülerin/vom Schüler selbst) in der Regel spätestens eine Woche vorher schriftlich zu beantragen. Die Schule kann für Folgen der Beurlaubung keine Verantwortung übernehmen. Das Beurlaubungsgesuch für eine Unterrichtsstunde ist an den jeweiligen Fachlehrer und für bis zu drei Unterrichtstage an den Klassen- oder Stammkursleiter zu richten. Über darüberhinausgehende Fälle entscheidet die Schulleitung.
Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sollen lt. Schulordnung nicht ausgesprochen werden. Aus ganz zwingenden, unabweisbaren Gründen (z.B. notwendiger Kuraufenthalt einer Schülerin oder eines Schülers) kann der Schulleiter Ausnahmen gestatten. Ein kostengünstiger Flug ist kein Grund für eine Beurlaubung.
Bitte verwenden Sie für Beurlaubungen für einen Zeitraum von mehr als einem Tag sowie für alle Anträge, die von der Schulleitung genehmigt werden müssen, dieses
und senden dieses ans Sekretariat (per E-Mail: info(at)sickingengymnasium.de) oder geben es in Papierform direkt dort ab. Für kürzere Zeiträume reichen formlose Anfragen per E-Mail an die jeweils zuständigen Personen.
Dazu die Schulordnung:
§ 38
Beurlaubung, schulfreie Tage
(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die Fachlehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin, der Klassenleiter, die Stammkursleiterin oder der Stammkursleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann schulfreie Tage festlegen.
§ 39
Nichtteilnahme am Sportunterricht
(1) Schülerinnen und Schüler nehmen am Sportunterricht nicht teil, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Sportlehrkraft festlegen, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilnimmt.
(3) Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von ärztlichen und ausnahmsweise auch von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden.
